Artikel 28 Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte wegen der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln der Völkerrechts oder aufgrund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen wie in diesem Staat ansässige Person herangezogen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87646