DBA Philippinen Artikel 21

Artikel 21 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, unmittelbart bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat lediglich als Student bzw. Schüler einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend aufhält, ist mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertragsstaats befreit

  1. hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

  2. während der Dauer von insgesamt höchstens fünf Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 500 DM oder deren Gegenwert in philippinischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für die genannten Zwecke zu ergänzen.

(2) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend aufhält, ist während der Dauer von höchstens zwei Jahren mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertragsstaats befreit

  1. hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums,

  2. hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

  3. hinsichtlich aller Vergütungen für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, sofern die Arbeit im Rahmen ihrer Studien, ihrer Forschungstätigkeit oder ihrer Ausbildung geleistet wird oder damit zusammenhängt.

(3) Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und die sich im anderen Vertragsstaat lediglich als Auszubildender zu dem Zweck aufhält, fachliche, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu sammeln, ist während der Dauer von höchstens zwei Jahren mit dem Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Vertragsstaats befreit

  1. hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

  2. hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 500 DM oder deren Gegenwert in philippinischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, sofern die Arbeit im Rahmen ihrer Studien oder ihrer Ausbildung geleistet wird oder damit zusammenhängt.

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