DBA Norwegen Artikel 15

Artikel 15 Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und

  2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber getragen werden, der in dem Staat ansässig ist, in dem der Empfänger ansässig ist, und

  3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Soweit jedoch die Vergütungen in diesem Staat von der Steuer befreit sind, können sie im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das vom Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) im internationalen Verkehr betrieben wird, so können diese Vergütungen nur im Königreich Norwegen besteuert werden.

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MAAAA-87640