Artikel 32 Kündigung [1]
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem fünften auf das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgenden Jahr das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezüglich des Kalenderjahrs (einschließlich der in diesem Jahr beginnenden Wirtschaftsjahre), das auf das Kündigungsjahr folgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87640
1Dieses Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls wurde in Berlin am in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.