DBA Norwegen Artikel 30

Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und ständiger Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer völkerrechtlicher Übereinkünfte zustehen.

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MAAAA-87640