DBA Norwegen Artikel 30
Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und ständiger Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer völkerrechtlicher Übereinkünfte zustehen.
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MAAAA-87640