DBA Norwegen Artikel 29

Artikel 29 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als

  1. hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

  2. hindere es die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften und Siebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind. Dies gilt sinngemäß für das Königreich Norwegen.

(2) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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MAAAA-87640