DBA Norwegen Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, einschließlich Zahlungen im Rahmen eines Sozialversicherungssystems, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person geleistet werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden, wobei die dort erhobene Steuer 15 Prozent der Bruttozahlung nicht übersteigen darf.

(2) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

(3) Unterhaltszahlungen – auch für Kinder –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners im erstgenannten Staat nicht abzugsfähig sind.

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