DBA Niederlande Anlage zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer
Fragen auf steuerlichem
Gebiete i.d.F. für 1959
Nichtamtlicher Hinweis:
Dieses Abkommen ist mit Ablauf des 30.11.2015 außer Kraft getreten (BGBl 2015
II S. 1674). Es ist nicht mehr anzuwenden nach dem 31.12.2015. – Das
Abkommen ist erstmals am 18.9.1960 in Kraft getreten (BGBl II S. 2216); i. d.
F. des Zweiten Zusatzprotokolls v. 21.5.1991 ist es zum 20.2.1992 in Kraft
getreten (BGBl 1992 II S. 170). In dieser Fassung war das Abkommen anzuwenden
auf solche Zinsen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für Zeiträume
nach seinem Inkrafttreten bezogen werden, und auf Zinsen, die von einem
Unternehmen eines der Vertragsstaaten bezogen werden, somit sie unabhängig vom
Zeitpunkt der Zahlung auf Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls
entfallen. I. d. F. des Dritten Zusatzprotokolls v. 4.6.2004 (BGBl 2004 II
1653) ist es zum 30.12.2004 in Kraft getreten (BGBl 2005 II S.
101).