DBA Namibia Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Namibia und, für die Zwecke dieses Abkommens im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Vertragsstaats sowie den an das Küstenmeer grenzenden Festlandsockel, soweit der betreffende Staat dort in Übereinstimmung mit dem Vökerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen (männlich oder weiblich) und Gesellschaften;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  4. hat der Ausdruck ”unbewegliches Vermögen” die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;

  5. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats” je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  6. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”:

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf die Republik Namibia alle Staatsangehörigen der Republik Namibia sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Namibia geltenden Recht errichtet worden sind;

  7. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Namibia das Ministerium der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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LAAAA-87636