Artikel 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird,
in der Republik Namibia bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. März des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und
in beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
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LAAAA-87636