Artikel 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem gezahlt werden,
in der Republik Namibia bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem gezahlt werden, und
in den beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem beginnen.
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LAAAA-87636