DBA Mexiko Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus den Vereinigten Mexikanischen Staaten sowie die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Mexikanischen Staaten besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.
    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in den Vereinigten Mexikanischen Staaten ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mexikanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Mexikanischen Staaten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen;

    cc)

    Lizenzgebühren;

    dd)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 in den Vereinigten Mexikanischen Staaten besteuert werden können;

    ee)

    Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in den Vereinigten Mexikanischen Staaten besteuert werden können:

    ff)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    gg)

    Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können;

    hh)

    Einkünfte i. S. des Artikels 21 Absatz 2.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte i. S. der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 4).

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der zuständigen Behörde der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf diplomatischem Weg den Vereinigten Mexikanischen Staaten andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Mexikanischen Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Beschränkungen, unter Beachtung künftiger, seine tragenden Prinzipien wahrender Änderungen, rechnen die Vereinigten Mexikanischen Staaten bei in den Vereinigten Mexikanischen Staaten ansässigen Personen auf die mexikanische Steuer Folgendes an:

  1. Die deutsche Steuer, die auf aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Einkünfte oder auf dort gelegene Vermögenswerte gezahlt wurde, bis zur Höhe der in den Vereinigten Mexikanischen Staaten auf solche Einkünfte oder Vermögenswerte zu entrichtenden Steuer und

  2. im Falle einer Gesellschaft, der mindestens 10 vom Hundert des Kapitals einer Gesellschaft gehören, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und von der die erstgenannte Gesellschaft Dividenden bezieht, die deutsche Steuer, die die ausschüttende Gesellschaft auf die Gewinne entrichtet hat, für die die Dividenden gezahlt werden.

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BAAAJ-21271