Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats sowie, im Falle der Vereinigten Mexikanischen Staaten, in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer (administrador) oder Vertreter in der Hauptversammlung (comisario) einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
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BAAAJ-21271