Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Mexiko)
v. 09. 07. 2008 (BGBl 2009 II S. 746)
Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 2010 II S. 62) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2022 II S. 535) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2023 II Nr. 250) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Vereinigten Mexikanischen Staaten –
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu festigen –
sind wie folgt übereingekommen:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
BAAAJ-21271