Artikel 31 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
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RAAAJ-45133