Artikel 28 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Riga ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem gezahlt werden;
auf die Steuern, die für die am oder nach dem beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.
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IAAAA-87624
1Anm. d. Schriftl.: Das Abkommen ist am noch nicht in Kraft getreten.