Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch
Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
Einkünfte aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und dazugehöriger Ausrüstung, die dem Transport der Container dienen), die für den Transport von Gütern oder Waren genutzt werden,
sofern die Vercharterung oder die Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zuzuordnen ist.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4) Vorstehender Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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