Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
in der Bundesrepublik Deutschland
i)auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
ii)auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;
in Jugoslawien
auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
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FAAAA-87612