Artikel 20 Studenten, Praktikanten und Lehrlinge
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) Für Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, stehen einem in Absatz 1 genannten Studenten, Praktikanten oder Lehrling während des Studiums oder der Ausbildung außerdem die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu, die den Personen gewährt werden, die in dem Vertragsstaat ansässig sind, in dem er sich aufhält.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-87612