Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch
Gewinne aus der Vercharterung leerer Seeschiffe oder Luftfahrzeuge und
Gewinne aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport von Containern), die für den Transport von Gütern oder Waren eingesetzt werden,
wenn diese Vercharterung oder diese Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehört.
(3) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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BAAAH-29890