DBA Israel Artikel 22

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Israel sowie die in Israel gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Israel besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Israel ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die israelische Steuer angerechnet, die nach israelischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen, und Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft;

    bb)

    Zinsen;

    cc)

    Lizenzgebühren;

    dd)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Israel besteuert werden können;

    ee)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ff)

    Einkünfte, die nach Artikel 16 besteuert werden können.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Israel ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

    bb)

    wenn Deutschland Israel nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde Israels auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) Bei einer in Israel ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Bezieht eine in Israel ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, so rechnet Israel (vorbehaltlich der israelischen Gesetze über die Anrechnung ausländischer Steuern, von denen der allgemeine Grundsatz dieses Absatzes unberührt bleibt) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer entspricht.

  2. Diese Anrechungsbeträge dürfen jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Deutschland besteuert werden können.

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EAAAH-29889