Artikel 7 Unternehmensgewinne [1]
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähn lichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.
(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Vertragsstaat, soweit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung erforderlich, eine entsprechende Änderung vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, werden sich die Vertragsstaaten bemühen, eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch Verständigung zu beseitigen.
(4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAI-01735
1Amtl. Anm.: Artikel III
Nummer 2 des Protokolls vom
(BGBl 2015 II S.
1322):
Werden Gewinne aus vor dem
abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäften gemäß irischem Recht
einer Betriebsstätte eines Unternehmens durch Aufteilung der Gesamtgewinne des
Unternehmens auf seine einzelnen Teile zugerechnet, schließt Artikel 7
ungeachtet seines Absatzes 1 nicht aus, dass Irland die zu besteuernden Gewinne
nach dieser Aufteilung ermittelt; die Gewinnaufteilung muss jedoch so erfolgen,
dass das Ergebnis mit den Grundsätzen des Artikels 7 vor seiner Änderung durch
die vorstehenden Bestimmungen dieses Protokolls
übereinstimmt.