Artikel 29 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember 1993 gezahlt werden;
auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1994 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAI-01740
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am in Kraft getreten (BGBl 1999 II S. 84) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 923) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .