Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Estland)
v. 29. 11. 1996 (BGBl 1998 II S. 548) [1]
Die Bundesrepublik
Deutschland
und
die Republik
Estland –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:
Änderungsdokumentation:
Fundstelle(n):
OAAAI-01740
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 30. Dezember 1998 in Kraft getreten (BGBl 1999 II S. 84) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 29. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 923) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.
2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 30. Dezember 1998 in Kraft getreten (BGBl 1999 II S. 84) . Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 29. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II S. 923) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.