DBA Elfenbeinküste Artikel 29

Artikel 29 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

  2. in der Republik Elfenbeinküste

    aa)

    auf die Steuern vom Gewinn, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Oktober des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

    bb)

    auf die sonstigen Steuern vom Einkommen, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, welche am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

  3. in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-87594

1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 637).