DBA Elfenbeinküste Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die von einem der beiden Vertragsstaaten, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Lohnsummensteuern.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    1. die Einkommensteuer;

    2. die Körperschaftsteuer;

    3. die Vermögensteuer;

    4. die Gewerbesteuer

    (im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in der Elfenbeinküste:

    1. die Steuer auf gewerbliche und landwirtschaftliche Gewinne (impôt sur les bénéfices industriels et commerciaux et sur les bénéfices agricoles);

    2. die Steuer auf nicht gewerbliche Gewinne (impôt sur les bénéfices non-commerciaux);

    3. die Steuer auf Gehälter und Löhne (impôt sur les traitements et salaires);

    4. die Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen (impôt sur le revenu des capitaux mobiliers);

    5. die allgemeine Einkommensteuer (impôt général sur le revenu)

    (im folgenden als ”elfenbeinische Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander zu gegebener Zeit die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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LAAAA-87594