Abschnitt VI: Besondere Bestimmungen
Artikel 50 Geltungsdauer, Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen in beiden Staaten nicht mehr anzuwenden
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuerjahre, die am 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf das Kündigungsjahr folgt, bereits laufen oder die am oder nach dem 1. Januar des genannten Kalenderjahrs beginnen;
bei der Nachlass- und Erbschaftsteuer auf die Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das Kündigungsjahr folgt, und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;
auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Bonn am 22. November 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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IAAAI-02111