DBA Dänemark Artikel 19

Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens

Artikel 19 Zahlungen aus öffentlichen Kassen

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist und der erstgenannte Staat von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für frühere Dienstleistungen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 und, soweit Buchstabe a betroffen ist, die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zahlungen, die geleistet werden

  1. im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Bahn AG an Beamte sowie von der Deutschen Bundesbank und im Falle Dänemarks von dem nationalen dänischen Postdienstleister, dem nationalen dänischen Bahnbetreiber und „Danmarks Nationalbank“;

  2. von oder für das deutsche Goethe-Institut, das Dänische Kulturinstitut („Det Danske Kulturinstitut“) sowie andere ähnliche oder vergleichbare Institutionen, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden, und die für Dienstleistungen an diese Institutionen erbracht werden;

  3. aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats als Ausgleich an vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Lehrkräfte, und für solche Zahlungen, die aus öffentlichen Kassen unmittelbar oder mittelbar von Institutionen geleistet werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden.

Unterliegen diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nicht der Besteuerung, so gilt Artikel 15.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAI-02111