Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens
Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, wenn der Aufenthalt in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats unterstützt wird.
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IAAAI-02111