Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens
Artikel 16 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder mehrere solche Personen in ihrer Eigenschaft als nach dem Handelsrecht verantwortliche Leiter einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, können im anderen Staat besteuert werden.
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IAAAI-02111