Artikel 18 Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und andere Vergütungen, die im Rahmen einer öffentlichen Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, die zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats oder eines seiner Gebietskörperschaften gehört, nur in diesem Staat besteuert werden.
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AAAAH-29886