Artikel 21 Andere Einkünfte
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person jedoch diese Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats, so können diese Einkünfte auch in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-87586