DBA Bangladesch Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

  1. daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte insoweit in dem anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

  2. daß die Person sich im anderen Vertragsstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 90 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält.

(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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