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BBK Nr. 12 vom

Wissenswertes zum erneut ausgeweiteten Kinderkrankengeld

Jörg Romanowski

Sehr viele Mitarbeiter in den Unternehmen sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Eltern. Das wirft in der Praxis zwangsläufig immer wieder die Frage auf: Was passiert, wenn das Kind krank ist und betreut werden muss? In den meisten Fällen wird ein Elternteil zu Hause bleiben, das Kind betreuen und damit nicht zur Arbeit kommen können. Welche Ansprüche haben hier die Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber und gegenüber der Krankenkasse? Was müssen die Arbeitgeber konkret beachten? Der Beitrag verschafft einen Überblick über die rechtlichen Regelungen und den praktischen Umgang mit dem Kinderkrankengeld.

Geregelt ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld im § 45 SGB V; die wesentlichen Punkte daraus sind:

Nach Abs. 1 der Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf (Kinder-)Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert un...

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