Gesetze: EStG § 1 Abs. 1 S. 1EStG § 3 Nr. 64 S. 1EStG § 3 Nr. 64 S. 2EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1BBesG § 56GG Art. 3 Abs. 1NATO-Truppenstatut Art. X
Ottawa Abkommen vom Art. 17;
Ottawa Abkommen vom Art. 19;
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Art. VI Abschn. 19 vom 21.11.1947
Steuerpflicht des für einen ISAF-Einsatz in Afghanistan erhaltenen Arbeitslohns
Leitsatz
1. Ist der Kläger auch während seiner Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan unbeschränkt
steuerpflichtig, so ist der für die ISAF-Tätigkeit erhaltene Arbeitslohn weder nach Art. VI des „Übereinkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen” vom noch nach dem „Übereinkommen über die Vorrechte
und Immunitäten der Vereinten Nationen vom ” (anwendbar aufgrund des zwischen der NATO und der afghanischen Regierung
abgeschlossenen „Military Technical Agreement” – MTA –) noch nach der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation
tätigen Sachverständigen vom (Ottawa-Übereinkommen, BGBl 1958 II S. 117) noch nach sonstigen internationalen Abkommen
steuerbefreit und somit in Deutschland steuerpflichtig.
2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass der im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die ISAF gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag
nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 177 Nr. 4 HAAAI-62787
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2019 - 9 K 9081/18
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