Auslegung eines von einem fachkundigen Bevollmächtigten verfassten Einspruchsschreibens
Leitsatz
Ein von einem rechtskundigen Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen verfasstes Einspruchsschreiben, in dem im Betreff die
Steuernummer, der Name sowie die Anschrift des Steuerpflichtigen und die „Bescheide für … über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
vom …” genannt werden und in dem es weiter heißt: „… legen wir gegen die in der Betreffzeile genannten Bescheide EINSPRUCH
ein …”, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass es auch die mit den Einkommensteuerbescheiden verbundenen Zinsfestsetzungen
umfasst, wenn die Zinsfestsetzungen weder in der Betreffzeile noch in der Begründung erwähnt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAI-62784
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.05.2019 - 10 K 10249/18
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