Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG; Vereinigte Arabische Emirate
Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten vom , , und ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen der beiden Staaten festgestellt.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat zudem die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (§ 49 Absatz 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 KStG, § 2 Absatz 6 GewStG und § 2 Absatz 3 VStG) und ist auch auf Beteiligungen eines in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die ab dem erhoben werden.
BMF v. - IV B 4 - S 1302/20/10001 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 640
RAAAI-62749