Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:
Steuerbefreiung nach
§ 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz
(EStG)
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren
Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren
Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind
hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der
Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 EStG
Die nach § 3 Nummer 15 EStG
steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer
4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom
Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt
werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien
Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
BMF v. - IV C 5 - S 2351/19/10002: 007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 922
BB 2022 S. 1302 Nr. 23
DB 2022 S. 1420 Nr. 23
DStR 2022 S. 1113 Nr. 22
EStB 2022 S. 261 Nr. 7
GStB 2022 S. 23 Nr. 7
GmbH-StB 2022 S. 247 Nr. 8
JAAAI-62662