Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen; Änderung der Anwendungsregelungen zum
(2021/0025276)
Bezug: BStBl 2021 I S. 121
Bezug: BStBl 2021 II S. 109
Mit BMF-Schreiben vom , BStBl 2021 I S. 121, sind die Anpassungen der Verwaltungsauffassung aufgrund des BFH-Urteils vom , V R 62/16, BStBl 2021 II S. 109, in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen worden. Die dargestellten Regelungen sollten danach in allen offenen Fällen angewandt werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben dahingehend geändert, dass die Regelungen erst für Leistungen anzuwenden sind, die nach dem bezogen worden sind. Für Leistungen, die bis zum bezogen worden sind, ist der UStAE in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7300/19/10002 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 843
DB 2022 S. 1420 Nr. 23
DStR 2022 S. 1113 Nr. 22
UStB 2022 S. 219 Nr. 7
HAAAI-62547