Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Beiträge an eine Unterstützungskasse gehören nicht zum Grundlohn
Leitsatz
Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt,
sondern nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Beiträge an eine Unterstützungskasse
sind daher nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen
Grundlohn einzubeziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 99 Nr. 2 EStB 2022 S. 147 Nr. 4 NWB PAAAI-62164
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.04.2021 - 10 K 1865/20