Umwandlungssteuer | Nichtanwendung der BFH-Urteile v. 1.7.2021 - VIII R 9/19 und VIII R 15/20 auf Abspaltungen (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung der (BStBl II S. XXX) und v. - VIII R 15/20 (BStBl II S. XXX) Stellung genommen ().
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteilen v. - VIII R 9/19 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.10.2021 mit Anmerkung Levedag) und VIII R 15/20 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.10.2022) entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BStBl I S. 1314.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: , BMF online (il)
Fundstelle(n):
GAAAI-62073