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Weitere Schritte zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurden in der vergangenen Legislaturperiode erste Schritte in Richtung Digitalisierung des Gesellschaftsrechts unternommen. Allerdings greift das noch nicht in Kraft getretene DiRUG – wie auch häufig seitens der Literatur und Praxis bedauert – an vielen Stellen deutlich zu kurz. Mit dem nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und weiterer Vorschriften“ (DiREG) nutzt die neue Bundesregierung gleich den Beginn der 20. Legislaturperiode, um die getroffenen Regelungen noch einmal deutlich auszuweiten.
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Änderungen durch das DiRUG
[i]DiRUG: Umsetzung der MindestvorgabenDas DiRUG fokussiert sich auf die Gesellschaftsgründung, berücksichtigt allerdings auch weitere Aspekte im Lebenszyklus einer Gesellschaft. Ab dem ist aber lediglich die Bargründung einer GmbH virtuell möglich. Auch die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation kann nur von einem eingeschränkten Personenkreis genutzt werden.
Erweiterungen durch das DiREG
Durch das geplante DiREG sollen ...