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IWB Nr. 10 vom Seite 398

Abzug von „finalen“ Verlusten – klare Antworten

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Collins v. 10.3.2022 in der EuGH-Rechtssache C-538/20 „W“

Dr. Kai Schulz-Trieglaff

Nicht selten erwecken die Schlussanträge der Generalanwälte am EuGH Hoffnungen oder Befürchtungen, die durch das nachfolgende Urteil doch nicht bestätigt werden. So hatte Generalanwältin Kokott in ihren Anträgen v.  in der Rechtssache „A Oy“ eindringlich für eine Aufgabe der „Marks & Spencer“-Rechtsprechung zu den „finalen“ Verlusten votiert. Sie begann ihr Votum damals mit der Feststellung, die Namen „Marks & Spencer“ seien ein Synonym für Chaos und Verzweiflung. Ihrer Ansicht nach herrscht trotz vieler Worte immer noch keine Klarheit, wie weit die „Marks & Spencer“-Ausnahme reicht. Auch ist aus ihrer Sicht nicht klar, ob sie überhaupt noch existiert. Der Gerichtshof hatte sich von diesem Votum nicht beeindrucken lassen. In seinem Urteil v.  hat er die „Marks & Spencer“-Rechtsprechung ungeachtet der überzeugenden Argumente von Juliane Kokott kompromisslos weitergeführt. Auch die jetzt vorliegenden Schlussanträge des Generalanwalts Collins v.  im Verfahren „W“ werden je nach Standpunkt des Betrachters Hoffnungen oder Befürchtungen wecken.

Kernaussagen
  • Der Generalanwalt plädiert dafür, dass EU-Mitgliedstaaten einer gebietsansässigen Gesellschaft den Abzug grenzüberschreitender „finaler“ Verluste verwehren dürfen.

  • Ein solches Abzugsverbot konstituiert im Einzelfall keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit; eine unionsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung besteht nicht.

  • Folgt der EuGH dieser Auffassung, gehen „finale“ Verluste einer DBA-Freistellungsbetriebsstätte steuerlich unter.

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