Kein rückwirkender Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für Leasingsonderzahlungen nach Betriebsaufgabe und unentgeltlicher
Übernahme der Leasingverträge durch Rechtsnachfolgerin
Leitsatz
1. Leasingsonderzahlungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn die geleasten Fahrzeuge objektiv im Zusammenhang mit dem Transportunternehmen
des Steuerpflichtigen stehen und subjektiv diesem zu dienen bestimmt sind.
2. Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung ist für die Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen als vorausgezahlte Nutzungsentgelte
das Abflussprinzip maßgeblich, sodass die Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen sind, in welchem sie geleistet
worden sind.
3. Leasingsonderzahlungen stellen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung i.d.R. auch dann rückwirkend nicht
zu korrigierende Betriebsausgaben dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgegeben hat und die Rechtsnachfolgerin
eine GmbH ist, an welcher der Steuerpflichtige als Gesellschafter beteiligt ist und die Gesellschaft die Leasingverträge unentgeltlich
übernimmt.
4. Wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
beachtlich sind, liegt kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 43 DStRE 2022 S. 1409 Nr. 23 BAAAI-61713
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FG Münster, Urteil v. 24.03.2022 - 8 K 3880/19 G,F
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