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FG Münster Urteil v. - 8 K 3880/19 G,F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; AO § 42 Abs. 2 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3

Betriebsausgaben

Kein rückwirkender Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für Leasingsonderzahlungen nach Betriebsaufgabe und unentgeltlicher Übernahme der Leasingverträge durch Rechtsnachfolgerin

Leitsatz

1. Leasingsonderzahlungen stellen Betriebsausgaben dar, wenn die geleasten Fahrzeuge objektiv im Zusammenhang mit dem Transportunternehmen des Steuerpflichtigen stehen und subjektiv diesem zu dienen bestimmt sind.

2. Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung ist für die Berücksichtigung von Leasingsonderzahlungen als vorausgezahlte Nutzungsentgelte das Abflussprinzip maßgeblich, sodass die Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen sind, in welchem sie geleistet worden sind.

3. Leasingsonderzahlungen stellen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung i.d.R. auch dann rückwirkend nicht zu korrigierende Betriebsausgaben dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgegeben hat und die Rechtsnachfolgerin eine GmbH ist, an welcher der Steuerpflichtige als Gesellschafter beteiligt ist und die Gesellschaft die Leasingverträge unentgeltlich übernimmt.

4. Wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind, liegt kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 43
DStRE 2022 S. 1409 Nr. 23
BAAAI-61713

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FG Münster, Urteil v. 24.03.2022 - 8 K 3880/19 G,F

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