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Stiftungsaufsicht – Möglichkeiten und Grenzen
Stiftungen weisen grds. ein rechtsformspezifisches Kontrolldefizit auf, da sie die einzigen juristischen Personen sind, die nicht durch Gesellschafter oder Mitglieder kontrolliert werden. Daher liegt es im öffentlichen sowie im Stifterinteresse, wenn die zuständige Stiftungsbehörde die Organe der Stiftung überwacht.
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Grundzüge der Stiftungsaufsicht
[i]Stiftungsaufsicht ist RechtsaufsichtDie Stiftungsaufsicht ist dabei jedoch auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Als Eingriffe in die Freiheit der Stiftung, die selbst Trägerin eigener Grundrechte ist, bedürfen die Maßnahmen der Stiftungsaufsicht jeweils einer konkreten Rechtsgrundlage, sie müssen verhältnismäßig sein und dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechen. Als Rechtsgrundlagen können das BGB, das jeweils anwendbare Landesstiftungsgesetz oder die individuelle Stiftungssatzung dienen.
[i]Aufsicht bezieht sich nur auf rechtsfähige StiftungenDie Stiftungsaufsicht umfasst nur rechtsfähige Stiftungen, keine nicht rechtsfähigen Stiftungen. Für Familienstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden regelmäßig einschränkende Sonderregelungen vorgesehen.
Maßnahmen der Stiftungsaufsicht
[i]Präventive und repressive MaßnahmenDer Maßnahmenkatalog der Stiftungsaufsicht lässt sich in pr...