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Abfindungen an weichende Mieter können zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen
An Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung von Wohnungen zum Zweck der Durchführung von umfassenden Renovierungsmaßnahmen können nach einem aktuellen Urteil des FG Münster zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Sie sind dann nur per Abschreibung mit 2 % oder 2,5 % jährlich zu berücksichtigen und nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Das letzte Wort hat allerdings der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren
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Vermieter, die ein Objekt umfassend renovieren oder sanieren wollen, zahlen nicht selten ihren Mietern eine Abfindung, um diese zum Auszug zu bewegen. Dann stellt sich die Frage: Sind die Zahlungen an die weichenden Mieter sofort als Werbungskosten abziehbar? Oder handelt es sich um Herstellungskosten, die nur im Wege der Abschreibung mit 2 oder 2,5 % jährlich zu berücksichtigen sind?
Das FG Münster hatte jüngst über einen interessanten Fall zu entscheiden: Ein Vermieter erwarb eine denkmalgeschützte Immobilie für 1,2 Mio. €. Diese renovierte...