Wurde der Zielvereinbarungsprozess seitens des Arbeitgebers ohne Widerspruch des Arbeitnehmers über lange Zeit so praktiziert, dass der Arbeitgeber eine einseitige Zielvorgabe vorgenommen hat, wenn die Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung scheiterten und erfolgt eine solche Zielvorgabe dann nicht, steht dem Arbeitnehmer dem Grunde nach gegen den Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3 BGB, §§ 283, 252 BGB zu.
Dies gilt auch wenn die Zielvorgabe zwar nachgeholt wird, aber erst zu einem Zeitpunkt zu dem die Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt ist oder unmittelbar bevor steht.
Fundstelle(n): SAAAI-61301
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LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
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