BGH Beschluss v. - VI ZB 25/20

Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingangs eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichten elektronischen Dokuments

Leitsatz

Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO).

Gesetze: § 130a Abs 2 S 1 ZPO, § 130a Abs 2 S 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 520 ZPO, § 2 ERVV, § 5 ERVV

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 8 U 173/19vorgehend LG Würzburg Az: 23 O 482/19

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über das besondere elektronische Anwaltspostfach (nachfolgend beA) fristgerecht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist am abgelaufen. Mit Beschluss vom , der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom mitgeteilt, er habe am die Berufungsbegründung über das beA an das Oberlandesgericht übermittelt; die Berufungsbegründung werde als Anlage "zusammen mit dem Sendeprotokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer" erneut zur Gerichtsakte überreicht. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass dem Schriftsatz vom die dort benannten Anlagen nicht beigefügt gewesen seien, über das beA sei nur der Schriftsatz selbst eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Berufungsgericht am die von ihm unterzeichnete Berufungsbegründung vom sowie den "erfolgreichen Sendebericht" per Telefax übermittelt.

2Auf Anfrage des Berufungssenats hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom das Nachrichtenkennzeichen für die Übermittlung der Berufungsbegründung vom mitgeteilt. Ferner hat er einen "Screenshot der Nachrichtenanzeige aus dem Webportal der Bundesrechtsanwaltskammer zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach" über die erfolgreiche Übermittlung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht als Anlage übersandt. Auf Anfrage des Berufungssenats hat die Fachgruppe Justiz zu dem angegebenen Nachrichtenkennzeichen am mitgeteilt, dass die Nachricht eingegangen sei, aber keinerlei Inhalt gehabt und deshalb nicht verarbeitbar gewesen sei; der Absender sei per E-Mail vom davon in Kenntnis gesetzt und gebeten worden, die Nachricht erneut zu senden oder eine andere Versandart zu wählen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom mitgeteilt hatte, den Eingang der E-Mail nicht feststellen zu können, teilte die Fachgruppe Justiz auf erneute Rückfrage mit, es habe bezüglich der E-Mail keine Unzustellbarkeitsmeldung gegeben.

3Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen bei der Fachgruppe Justiz sei davon auszugehen, dass vor Ablauf der Frist über das beA zwar eine Nachricht eingegangen sei, diese aber keinen Inhalt gehabt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Wiedereinsetzung sei von Amts wegen nur dann zu gewähren, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung für das Gericht offenkundig sei. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere fehlten nähere Angaben dazu, dass ein anwaltliches Verschulden bei der Datenübertragung ausgeschlossen werden könne.

III.

5Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

61. Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 77, 275, 284, juris Rn. 25; 88, 118, 123 f., juris Rn. 21; BVerfG NJW 2005, 814, 815, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom - VI ZB 38/17, NJW 2020, 1225 Rn. 5; vom - VI ZB 58/19, juris Rn. 9).

72. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, das Rechtsmittel der Klägerin sei nicht in der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Das Berufungsgericht hat die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung nicht ausreichend aufgeklärt.

8a) Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7; , GRUR 2020, 980 Rn. 12; Beschluss vom - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18). Dementsprechend steht es der Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht entgegen, wenn der für die Abholung von Nachrichten eingesetzte Rechner im internen Netzwerk das Dokument nicht von dem Intermediär-Server des Gerichts herunterladen kann, sondern lediglich eine Fehlermeldung erhält (, GRUR 2020, 980 Rn. 13).

9b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass die Berufungsbegründung am auf der für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmten Einrichtung des Berufungsgerichts gespeichert worden ist und lediglich nicht von anderen Rechnern innerhalb des Gerichtsnetzes abgeholt werden konnte.

10aa) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf das Ergebnis seiner Ermittlungen zum angegebenen Nachrichtenkennzeichen der Berufungsbegründung Bezug genommen. Von dieser Bezugnahme erfasst ist auch die an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtete E-Mail der Fachgruppe Justiz vom , die diese dem Berufungssenat am auf dessen Rückfrage übermittelt hat. In dieser E-Mail wird darauf hingewiesen, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am an das Berufungsgericht übersandte elektronische Nachricht nicht von der virtuellen Poststelle habe abgeholt und deshalb auch nicht an den Empfänger habe weitergeleitet werden können. Dies könne - neben weiteren angegebenen Umständen - den Grund haben, dass sich in den Dateinamen der Anhänge Umlaute oder Sonderzeichen befänden, wobei einige Probleme mit den Sonderzeichen ihre Ursache in der virtuellen Poststelle hätten.

11bb) Diese Hinweise legen nahe, dass die am über das beA des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Berufungsgericht eingegangene Nachricht nicht in dem Sinne "ohne Inhalt" war, dass sie bereits inhaltsleer und ohne Anhänge auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Oberlandesgerichts eingegangen, sondern vielmehr vollständig dort gespeichert worden war und lediglich für andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes, insbesondere der virtuellen Poststelle, keinen Inhalt hatte, weil diese nicht auf sie zugreifen konnten (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung , GRUR 2020, 980).

12cc) Hierfür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Protokoll des beA ihres Prozessbevollmächtigten, denen nicht nur zu entnehmen ist, dass der "allgemeinen Nachricht" vom sechs Anlagen im PDF-Format beigefügt waren - darunter ein unter der Verwendung des Umlauts "ü" als "Berufungsbegründung" bezeichnetes Dokument mit 554 KB - sondern aus denen sich auch ergibt, dass ihrem Prozessbevollmächtigen eine automatisierte Bestätigung über den Eingang der Nachricht im Sinne von § 130a Abs. 5 ZPO erteilt worden ist.

13Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert und dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen soll, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. , NJW 2021, 2201 Rn. 22 mwN), wird durch das beA-System grundsätzlich in die gesendete Nachricht mit eingebettet. Die Bestätigung findet sich in der im Ordner "Gesendet" geöffneten Nachricht oder der Export-Datei der geöffneten Nachricht unterhalb der Dateianhänge als weiterer Anhang mit dem Meldetext "request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "erfolgreich" (vgl. , NJW 2021, 2201 Rn. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, "Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?", abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/, zuletzt abgerufen am ; Bacher, MDR 2021, 916, 917; Günther, NJW 2020, 1785, 1786).

14Im Streitfall zeigt das von der Klägerin mit Telefax vom übermittelte "Sendeprotokoll des beA-Postfachs auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer", bei dem es sich um den Ausdruck der Export-Datei der im Ordner "Gesendet" geöffneten Nachricht vom handeln dürfte (vgl. BRAK, beA-Newsletter 31/2019, aaO), unter dem Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll", Unterpunkt "Meldungstext", die Meldung "request executed", das Eingangsdatum vom und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" an. Dieselben Angaben enthält der mit Schriftsatz vom übersandte Screenshot der im Webportal der Bundesrechtsanwaltskammer zum beA geöffneten Nachricht vom .

15dd) Der Wirksamkeit des Eingangs der am über das beA übersandten Dokumente stände es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname den Umlaut "ü" enthielt. Zwar muss ein eingereichtes elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Diese Frage bestimmt sich aber allein nach den Regelungen, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen hat (, GRUR 2020, 980 Rn. 15). Die danach für den Streitfall maßgebliche Regelung in § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der vom bis gültigen Fassung (ERVV vom , BGBl. I S. 3803, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom , BGBl. I S. 200) und die Bekanntmachung zu § 5 dieser Verordnung vom (https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/erv_ervb_2019.pdf, zuletzt abgerufen am ) sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor (vgl. , GRUR 2020, 980 Rn. 16; Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 2 ERVV [Stand: ], Rn. 35; Mardorf, jM 2020, 266, 268).

163. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt, wird es bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen zu berücksichtigen haben, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht damit rechnen musste, dass ein Dokument, dessen Dateiname Umlaute enthält, von einem internen Rechner des Gerichts nicht abgeholt werden kann, obwohl der Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach möglich ist und die erfolgreiche Übermittlung des Dokuments bestätigt worden ist (vgl. , GRUR 2020, 980 Rn. 21).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIZB25.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1234 Nr. 22
NJW 2022 S. 1820 Nr. 25
WM 2022 S. 989 Nr. 20
ZIP 2023 S. 1160 Nr. 21
LAAAI-61218