Bekanntmachung über die von den Finanzbehörden des Landes Brandenburg verwaltete Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohn- und Kapitalertragsteuer ab dem Kalenderjahr 2022
Bezug: BStBl 2016 I S. 733
Hinsichtlich der von den Finanzbehörden im Land Brandenburg verwalteten Kirchensteuern gelten ab dem Kalenderjahr 2022 folgende Prozentsätze:
Kirchensteuern nach dem Maßstab der Lohnsteuer
Evangelische Kirchensteuer (ev)
Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
Bekenntnissteuer der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern (is)
Kultussteuer Jüdische Gemeinde in Hamburg (jh)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen (il)
Kultussteuer Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main (is)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein (jd)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe (jd)
Kultussteuer der Synagogen-Gemeinde Köln (jd)
werden mit 9 Prozent der nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Lohnsteuer erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b EStG; er ermäßigt sich auf 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete Gebrauch von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) macht.
Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.
Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Kapitalertragsteuer bzw. 8 Prozent der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes in Baden-Württemberg oder Bayern befindet:
Evangelische Kirchensteuer
Alt-Katholische Kirchensteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer.
Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 Prozent der Kapitalertragsteuer.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der Kapitalertragsteuer:
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Kultussteuer der Synagogengemeinde Köln
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz
Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 Prozent der Kapitalertragsteuer:
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs
Bekenntnissteuer der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden.
Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Land Brandenburg folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen)jährliches Kirchgeldmonatliches KirchgeldEuroEuroEuro140 000 bis 47 499968247 500 bis 59 99915613360 000 bis 72 49927623472 500 bis 84 99939633585 000 bis 97 49954045697 500 bis 109 999696587110 000 bis 134 999840708135 000 bis 159 9991 2001009160 000 bis 184 9991 56013010185 000 bis 209 9991 86015511210 000 bis 259 9992 22013512260 000 bis 309 9992 94024513310 000 und mehr3 600300
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 36 - S 2442 - 15#01#02
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 341
EAAAI-61002