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Arbeitsverhältnis | Corona-Prämie für Pflegekräfte
Beschäftigte haben für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom – mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren (§ 150a SGB XI). Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum mindestens 90 Tage ergibt.
Nach Ansicht des Gerichts muss nach § 150a SGB XI der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten – wie auch im entschiedenen Fall – nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zu...